Der Verein führt den Namen
"Bruderbund Gemütlichkeit 1902 Waldaschaff e.V
und hat seinen Sitz in Waldaschaff.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschaffenburg eingetragen ( VR 408 )
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung, insbesondere Förderung des Wandersports, Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie Förderung des Natur und des Umweltschutzes. Der Verein ist eine Ortsgruppe des Spessartbundes
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an die Vorstandschaft erworben. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen
Die Mitgliedschaft endet
* durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft, die zum Schluss eines Geschäftsjahres des Vereins wirksam wird.
* durch Aberkennung der Mitgliedschaft bei grob vereinsschädigendem Verhalten nach Entscheidung der Vorstandschaft.
* durch Tod des Mitglieds.
Die Vorstandschaft besteht aus
* dem/der 1. Vorsitzendem
* dem/der 2. Vorsitzendem
* dem/der Schriftführer/-in
* dem/der Kassierer/-in
* dem/der 1. Wanderwart/-in
* dem/der 2. Wanderwart/-in
* dem/der 1. Wegewart/-in
* dem/der 2. Wegewart/-in
Vorstand i.S des § 26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2.Vorsitzende nur vertreten soll, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jählich einmal statt. Sie wird den Mitgliedern spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Waldaschaff bekannt gegeben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn des Intresse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
Versammlungsleiter/-in ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.
Die Mitgliederversamlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Mitglieder, die anwesend sind.
Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Versammlungsleiter/-in und dem Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, die mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheiden muss.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldaschaff, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.03.2018 beschlossen
Sie tritt anstelle der bisherigen Satzung des Vereins vom 04.11.1976, geändert am 09.03.1991(§7), nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Waldaschaff, 17. März 2018
Die Vorstandschaft